Die KI ist zumindest bis auf Weiteres nicht in der Lage, auch nur ansatzweise eine seriöse Rechtsberatung durch Fachpersonen zu ersetzen. Aus der simplen Frage zur Verjährung von Ansprüchen infolge einer fehlerhaften Planerleistung, die zu einem Mangel an einem Bauwerk führt, resultiert eine vollständig falsche Antwort. Die Software stellt fälschlicherweise auf Abs. 1 von Art. 371 OR ab und wendet die Bestimmung zusätzlich falsch an (Verjährung zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt sei). Anzuwenden wäre Abs. 2 der Bestimmung. Die Verjährung tritt fünf Jahre nach Abnahme des Werkes ein. Immerhin empfiehlt die Software, dass es ratsam wäre, sich an einen Schweizer Anwalt/eine Schweizer Anwältin zu wenden, der/die sich im Baurecht auskennt. Dem ist nichts beizufügen.