Logo KÄCHRECHT Anwaltskanzlei Muri AG

Privates Baurecht: Urteil zur Nachtragsberechnung

24/01/2021
Öffentliches Baurecht – Berechtigung zu Beschwerden

Das Bundesgericht hat im privaten Baurecht ein für die Praxis wichtiges Urteil zur Nachtragsberechnung gefällt. Zu beurteilen war ein Werkvertrag mit Pauschalpreis. Aufgrund einer einseitigen Bestellungsänderung durch den Bauherrn führte der Unternehmer vom ursprünglichen Vertrag nicht erfasste Arbeiten aus, ohne dass sich die Parteien vorgängig über die entsprechende Vergütung geeinigt hätten oder die Bauherrin die Arbeiten in Regie (nach Aufwand) angeordnet hätte. Im Werkvertrag hatten die Parteien die Geltung der SIA-Norm 118 vereinbart. Art. 89 der Norm enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Das Bundesgericht kommt aber zum Schluss, es liege keine Regelungslücke vor. In Auslegung der Bestimmung legt es fest, der für die Arbeiten gemäss Bestellungsänderung zu bezahlende Preis bestimme sich nach objektiven Kriterien und entspreche den allgemeinen Marktpreisen im Zeitpunkt der Bestellungsänderung. Das Gericht habe im Urteilsfall diesen Preis zu bestimmen. Damit lehnt das Bundesgericht das Prinzip der Preisfortschreibung ab, wonach auf die für die ursprünglich vereinbarten Arbeiten zu Grunde gelegte Preisbestimmung abgestellt würde.

Siehe BGE 143 III 545 – Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch)

Kontaktieren Sie uns

KÄCH RECHT
Zürcherstrasse 1
5630 Muri AG

info@kaech-law.ch
+41 56 648 25 30

Teilen Sie diesen ARtikel

Facebook
X
LinkedIn
XING
Email
Print

Weitere interessante Artikel

Dr. iur.. Simon Käch - Rechtsanwalt in Muri AG - Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht

Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht

Es freut mich, nach Abschluss des entsprechenden CAS-Lehrgangs der Universität Fribourg und des Schweizerischen Anwaltsverbandes zukünftig den Titel „Fachanwalt SAV

Simon Käch Rechtsanwalt Muri AG

Baurecht: Schlussrechnung gemäss SIA 118

Schlussabrechnung nach SIA 118: Keine faktische Saldovereinbarung Das Bundesgericht hält fest, dass die Schlussabrechnung gemäss Art. 153 der SIA-Norm 118