Privates Baurecht: Urteil zur Nachtragsberechnung

24/01/2021
Öffentliches Baurecht – Berechtigung zu Beschwerden

Das Bundesgericht hat im privaten Baurecht ein für die Praxis wichtiges Urteil zur Nachtragsberechnung gefällt. Zu beurteilen war ein Werkvertrag mit Pauschalpreis. Aufgrund einer einseitigen Bestellungsänderung durch den Bauherrn führte der Unternehmer vom ursprünglichen Vertrag nicht erfasste Arbeiten aus, ohne dass sich die Parteien vorgängig über die entsprechende Vergütung geeinigt hätten oder die Bauherrin die Arbeiten in Regie (nach Aufwand) angeordnet hätte. Im Werkvertrag hatten die Parteien die Geltung der SIA-Norm 118 vereinbart. Art. 89 der Norm enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Das Bundesgericht kommt aber zum Schluss, es liege keine Regelungslücke vor. In Auslegung der Bestimmung legt es fest, der für die Arbeiten gemäss Bestellungsänderung zu bezahlende Preis bestimme sich nach objektiven Kriterien und entspreche den allgemeinen Marktpreisen im Zeitpunkt der Bestellungsänderung. Das Gericht habe im Urteilsfall diesen Preis zu bestimmen. Damit lehnt das Bundesgericht das Prinzip der Preisfortschreibung ab, wonach auf die für die ursprünglich vereinbarten Arbeiten zu Grunde gelegte Preisbestimmung abgestellt würde.

Siehe BGE 143 III 545 – Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch)

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