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Baurecht: Schlussrechnung gemäss SIA 118

25/08/2022
Simon Käch Rechtsanwalt Muri AG

Schlussabrechnung nach SIA 118: Keine faktische Saldovereinbarung

Das Bundesgericht hält fest, dass die Schlussabrechnung gemäss Art. 153 der SIA-Norm 118 nicht als faktische Saldovereinbarung zu qualifizieren sei. Dem Besteller bleibe die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR erhalten. Er darf seine Leistung bis zur Erbringung oder Anbietung der Gegenleistung (im konkreten Fall der Nachbesserung) zurückhalten (BGer 4A_351/2021).

Im konkreten Fall machte der Besteller Mängel am erstellten Werk geltend und verlangte Nachbesserung. Gleichzeitig hielt er gestützt auf Art. 82 OR die Zahlung des verbleibenden Werklohnes zurück. Die Werkerstellerin stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Zurückbehaltungsrecht. Ihr Anspruch auf die Werklohnrestanz resultiere nicht mehr aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis (Werkvertrag), sondern sei sogenannt noviert worden, weil die Parteien durch Anerkennung des Saldos der Schlussrechnung eine faktische Saldovereinbarung getroffen hätten. Dies Auffassung lehnt das Bundesgericht unter Verweis auf die folgende Begründung der Vorinstanz ab:  Eine Qualifikation der Schlussabrechnung nach Art. 153 SIA-Norm 118 als faktische Saldovereinbarung oder Kontokorrentverhältnis widerspreche deren Rechtsnatur Der Werkvertrag stelle kein Dauerschuldverhältnis dar, welches mit Saldierung aller Forderungen beendet werden könne. Ebensowenig bezwecke die Schlussabrechnung die gesamte Abrechnung über alle gegenwärtigen Forderungen der Vertragsparteien aus dem Werkvertrag. Sie sei auf Leistungen zu festen Preisen beschränkt und umfasse z.B. nicht Regiearbeiten, die unter dem Werkvertrag erbracht worden seien. Selbst für Leistungen zu festen Preisen berücksichtige sie keine Mehr- oder Mindervergütungen. Auch eine Verrechnung von gegenseitigen Forderungen finde mit der Schlussabrechnung nicht statt. Da somit kein Kontokorrentverhältnis vorliege, sei Art. 117 Abs. 2 OR nicht anwendbar und komme es zu keiner Novation des Schuldverhältnisses. Vielmehr stelle der Nachbesserungsanspruch einen modifizierten Erfüllungsanspruch des Bestellers dar, welcher in einem Austauschverhältnis mit dem Vergütungsanspruch des Unternehmers stehe, weshalb ein Zurückbehalterecht nach Art. 82 OR geltend gemacht werden könne.

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