X plante, auf seinem Grundstück direkt am Waldrand zu bauen. Der minimale Waldabstand für grössere Bauten und Anlagen beträgt gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG 18 m. Mit dem geplanten Bauvorhaben sollte dieser Abstand um 7 m unterschritten werden.
Gemäss Abs. 4 von § 48 BauG liegt die Kompetenz für die Ausnahmebewilligung einer Unterschreitung des Waldabstands beim Gemeinderat. Erteilen darf er diese aber nur nach vorgängiger Zustimmung der erforderlichen kantonalen Instanz (§ 63 lit. c BauG). Bei einer Ablehnung durch die kantonale Behörde darf also auch keine Gutheissung des Gesuchs durch den Gemeinderat erfolgen.
Die Zustimmung der kantonalen Behörde schliesst indessen die Zustimmung zur Bewilligung durch den Gemeinderat keineswegs in sich ein. Das Zustimmungserfordernis hat demnach nur zur Folge, dass bei einer Ablehnung durch den Kanton keine Bewilligung erfolgen darf. Im Falle der Zustimmung hingegen wird die Möglichkeit eingeschlossen, dass der Gemeinderat die Ausnahmebewilligung selbstständig prüft und dabei entgegen der kantonalen Behörde zu einem ablehnenden Ergebnis gelangt (AGVE 1991, S. 302, m.w.V.). Diese Praxis des Verwaltungsgerichts ist in einem neuen Entscheid des Regierungsrats bestätigt worden (RRB Nr. 2021-000903).
(MLaw N. Keller/RA Dr. S. Käch)